1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge über Arbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Zubehör sowie für den Verkauf und die Einlagerung von Reifen durch den Sauer KFZ-Meisterbetrieb (nachfolgend „Werkstatt“).
2. Auftragserteilung
Im Auftrag oder in einem Auftragsschein werden die zu erbringenden Leistungen und der voraussichtliche Fertigstellungstermin bezeichnet. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift. Der Auftrag ermächtigt die Werkstatt, Unteraufträge zu erteilen und Probe- sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
3. Preisangaben und Kostenvoranschlag
Auf Wunsch nennt die Werkstatt die voraussichtlichen Kosten. Ein verbindlicher Kostenvoranschlag erfolgt schriftlich; er kann kostenpflichtig sein / wird bei Auftragserteilung verrechnet. Stellt sich bei der Arbeit heraus, dass weitere Arbeiten nötig sind oder die genannten Kosten um mehr als 15 % überschritten werden, holt die Werkstatt vorher das Einverständnis des Auftraggebers ein.
4. Fertigstellung
Die Werkstatt hält einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin ein. Verzögert sich die Fertigstellung, informiert sie den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe.
5. Abnahme und Abholung
Die Abnahme erfolgt im Betrieb der Werkstatt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Holt der Auftraggeber das Fahrzeug nicht innerhalb von einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung ab, kann die Werkstatt ortsübliche Aufbewahrungskosten berechnen.
6. Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist bei Abnahme des Fahrzeugs und Aushändigung der Rechnung ohne Abzug fällig, in bar oder per EC-/Kartenzahlung. Die Werkstatt hat wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenständen.
7. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Regelungen. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren gegenüber Unternehmern in einem Jahr ab Abnahme; gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Frist. Mängel sind der Werkstatt möglichst unverzüglich anzuzeigen.
8. Haftung
Die Werkstatt haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Für Gegenstände, die im Fahrzeug zurückgelassen und nicht übergeben wurden, wird keine Haftung übernommen.
9. Leistungssteigerung
Eine Leistungssteigerung verändert die Fahrzeugtechnik. Ohne gültige Teilegutachten bzw. Eintragung durch eine Prüforganisation kann die Betriebserlaubnis erlöschen; der Auftraggeber ist verpflichtet, die Änderung seiner Kfz-Versicherung zu melden. Herstellergarantie und Kulanzansprüche können entfallen. Die Werkstatt weist vor Auftragserteilung auf diese Punkte hin. Ergänzen: Angaben zu Gutachten/Eintragung, die angeboten werden.
10. Reifeneinlagerung
Eingelagerte Reifen und Räder werden fachgerecht gelagert. Werden sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der vereinbarten Einlagerungszeit abgeholt und bleibt eine Aufforderung zur Abholung erfolglos, darf die Werkstatt sie nach Ankündigung verwerten.
11. Altteile
Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Werkstatt über, sofern der Auftraggeber nicht bei Auftragserteilung deren Herausgabe verlangt.
12. Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist Gerichtsstand der Sitz der Werkstatt. Es gilt deutsches Recht.
